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Nach Artikel 15 Abs.1 Buchstaben f und m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche i.V.m. § 31 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Laurentii/Föhr in der Sitzung vom 22.September 2014 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als
Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
(2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten werden im Voraus bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Wahlgräber werden jährlich erhoben. Können aber auf Wunsch in einer Summe abgelöst werden. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Rasenreihengräber im Feld G und Wahlgräber im Friedwald müssen im Voraus für die gesamte Ruhezeit entrichtet werden; auf Antrag ist eine jährliche Zahlung möglich.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Kirchengemeinderat kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschieben-
de Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rück-
ständigen auf 50,00 EURO abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebühren-
schuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Voll-
streckungsschuldner zu tragen.
-2-
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgaben-
ordnung, für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgaben-
ordnung entsprechend.
§ 6 Gebührentarif
I Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsge¬bühren)
1. Wahlgrabstätte pro Jahr und Grabbreite 18,00 €
2. Rasenwahlgrabstätte mit oder ohne Pflanzstreifen 28,00 €
(Urne oder Sarg)
3. Anonyme Rasenreihengrabstätte (nur Feld G) 28,00 €
(Urne oder Sarg)
4. Urnenwahlgrabstätte im Friedwald 30,00 € 5. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der Jahresbetrag der
Gebühr unter Nr.1 bis Nr. 2 berechnet.
Für die unter Nr.3 bis Nr.4 aufgeführten Grabstellen ist ein Wiedererwerb nicht
möglich.
II. Verwaltungsgebühren: 50,00 €
III Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft.
1. für eine Erdbestattung
a) Särge bis 1,20 m 150,00 €
b) Särge über 1,20 m 350,00 €
2. für eine Urnenbestattung 150,00 €
IV. Sonstige Gebühren
Benutzung der Aufbahrungshalle: pauschal 100,00 €
V. Gebühren für Ausgrabungen:
1. Für die Ausgrabung einer Leiche das fünffache der Gebühr von III.1
2. Für die Ausgrabung einer Asche das zweifache der Gebühr von III.2
-3-
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr:
Friedhofsunterhaltungsgebühren für ein Jahr je Grabbreite 18,00 €
VII. Grabpflege und Erdarbeiten:
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2015 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 07.06.2010 außer Kraft.
eistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenige verpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag der Friedhof oder seine Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als
Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekanntgegeben.
(2) Die Grabnutzungsgebühren für die Grabstätten werden im Voraus bis zum Ablauf der Ruhezeit erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Wahlgräber werden jährlich erhoben. Können aber auf Wunsch in einer Summe abgelöst werden. Die Friedhofsunterhaltungsgebühren für Rasenreihengräber im Feld G und Wahlgräber im Friedwald müssen im Voraus für die gesamte Ruhezeit entrichtet werden; auf Antrag ist eine jährliche Zahlung möglich.
Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
(3) Der Kirchengemeinderat kann – abgesehen von Notfällen – die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(4) Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschieben-
de Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 0,5 vom Hundert des rück-
ständigen auf 50,00 EURO abgerundeten Gebührenbetrages zu entrichten.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebühren-
schuldner zu erstatten.
(3) Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Voll-
streckungsschuldner zu tragen.
-2-
§ 5 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgaben-
ordnung, für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgaben-
ordnung entsprechend.[/vc_column_text][vc_column_text]§ 6 Gebührentarif
I Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Grabnutzungsge¬bühren)
1. Wahlgrabstätte pro Jahr und Grabbreite 18,00 €
2. Rasenwahlgrabstätte mit oder ohne Pflanzstreifen 28,00 €
(Urne oder Sarg)
3. Anonyme Rasenreihengrabstätte (nur Feld G) 28,00 €
(Urne oder Sarg)
4. Urnenwahlgrabstätte im Friedwald 30,00 € 5. Wiedererwerb von Nutzungsrechten
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der Jahresbetrag der
Gebühr unter Nr.1 bis Nr. 2 berechnet.
Für die unter Nr.3 bis Nr.4 aufgeführten Grabstellen ist ein Wiedererwerb nicht
möglich.
II. Verwaltungsgebühren: 50,00 €
III Gebühren für die Beisetzung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft.
1. für eine Erdbestattung
a) Särge bis 1,20 m 150,00 €
b) Särge über 1,20 m 350,00 €
2. für eine Urnenbestattung 150,00 €
IV. Sonstige Gebühren
Benutzung der Aufbahrungshalle: pauschal 100,00 €[/vc_column_text][vc_column_text]V. Gebühren für Ausgrabungen:
1. Für die Ausgrabung einer Leiche das fünffache der Gebühr von III.1
2. Für die Ausgrabung einer Asche das zweifache der Gebühr von III.2
-3-
VI. Friedhofsunterhaltungsgebühr:
Friedhofsunterhaltungsgebühren für ein Jahr je Grabbreite 18,00 €
VII. Grabpflege und Erdarbeiten:
Die Kosten für die Anlage und Pflege von Grabstätten sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 7
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchengemeinderat die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 8 Schlußbestimmungen
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2015 nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung vom 07.06.2010 außer Kraft.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]
Kirchengemeinde St. Laurentii auf Föhr
Wir glauben fest daran, dass das Internet für jeden verfügbar und zugänglich sein sollte, und setzen uns dafür ein, eine Website bereitzustellen, die für ein möglichst breites Publikum zugänglich ist. unabhängig von den Umständen und Fähigkeiten.
Um dies zu erreichen, sind wir bestrebt, die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) des World Wide Web Consortium (W3C) auf AA-Ebene so strikt wie möglich einzuhalten. In diesen Richtlinien wird erläutert, wie Webinhalte für Menschen mit unterschiedlichsten Behinderungen zugänglich gemacht werden können. Durch die Einhaltung dieser Richtlinien können wir sicherstellen, dass die Website barrierefrei ist für alle Menschen: Blinde, Menschen mit motorischen Beeinträchtigungen, Sehbehinderungen, kognitiven Behinderungen und mehr.
Diese Website nutzt verschiedene Technologien, um sie jederzeit möglichst zugänglich zu machen. Wir nutzen eine barrierefreie Schnittstelle, die es Personen mit bestimmten Anforderungen ermöglicht Behinderungen, die Benutzeroberfläche (UI) der Website anzupassen und an ihre persönlichen Bedürfnisse anzupassen.
Darüber hinaus nutzt die Website eine KI-basierte Anwendung, die im Hintergrund läuft und ihre Zugänglichkeit ständig optimiert. Diese Anwendung korrigiert den HTML-Code der Website. Passt seine Funktionalität und sein Verhalten an Bildschirmlesegeräte an, die von blinden Benutzern verwendet werden, und an Tastaturfunktionen, die von Personen mit motorischen Beeinträchtigungen verwendet werden.
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Screenreader-Optimierung: Wir führen einen Hintergrundprozess durch, der die Komponenten der Website von oben bis unten lernt, um eine fortlaufende Compliance auch bei der Aktualisierung der Website sicherzustellen. In diesem Prozess stellen wir Screenreadern mithilfe des ARIA-Attributsatzes aussagekräftige Daten zur Verfügung. Beispielsweise stellen wir präzise Formularbeschriftungen bereit; Beschreibungen für umsetzbare Symbole (Social-Media-Symbole, Suchsymbole, Warenkorbsymbole usw.); Validierungsanleitung für Formulareingaben; Elementrollen wie Schaltflächen, Menüs, modale Dialoge (Popups), und andere. Darüber hinaus scannt der Hintergrundprozess alle Bilder der Website und stellt eine genaue und aussagekräftige Beschreibung auf Basis der Bildobjekterkennung als ALT-Tag (Alternativtext) bereit für Bilder, die nicht beschrieben sind. Mithilfe einer OCR-Technologie (optische Zeichenerkennung) werden auch Texte extrahiert, die in das Bild eingebettet sind. Um die Anpassungen des Bildschirmlesers jederzeit zu aktivieren, müssen Benutzer lediglich die Tastenkombination Alt+1 drücken. Benutzer von Screenreadern erhalten außerdem automatische Ansagen, um den Screenreader-Modus zu aktivieren sobald sie die Website betreten.
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